Das neue One-Stop-Shop-Verfahren für den E-Commerce-Sektor

Seit dem 01.07.2021 gibt es innerhalb der Europäischen Union das neue One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für den E-Commerce-Sektor. Es ermöglicht Unternehmen ihre Umsatzsteuer, die sie in den übrigen Mitgliedstaaten schulden bzw. die dem Anwendungsbereich der Sonderregelung unterliegt, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) zu erklären und zu zahlen.

Um mehr Sachverhalte abzudecken, wurde die bislang bestehende Sonderreglung Mini-One-Stop-Shop, die für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet galt, ausgeweitet.

Die Bundesregierung hat die Änderungen aus dem sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpaket mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.

Dieser Beitrag beschreibt wichtige Merkmale des One-Stop-Shop-Verfahrens aus deutscher Sicht.

Zielgruppe des One-Stop-Shop-Verfahrens

Das One-Stop-Shop-Verfahren richtet sich an Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen für private Endverbraucher in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind (B2C-Geschäft) oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle anbieten, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützt.

Daneben können auch Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die ihren Sitz zwar außerhalb der EU haben, aber z.B. über ein eigenes Lager in Deutschland Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.

Vorteile des One-Stop-Shop-Verfahrens für die teilnehmenden Unternehmen

Die am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmenden Unternehmen müssen sich nicht umsatzsteuerrechtlich in jedem EU-Mitgliedsstaat registrieren. Stattdessen können sie die unter das One-Stop-Shop-Verfahren fallenden Umsätze in einer speziellen Steuererklärung über das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermitteln und anschließend die sich ergebende Steuer insgesamt entrichten.

Pflichten der am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmenden Unternehmen

Unternehmen, die am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, besitzen bestimmte Pflichten:

1. Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ggf. ist eine Nullmeldung abzugeben.

2. Die im One-Stop-Shop-Verfahren gemeldeten Steuerbeträge müssen auf ein vom Bundeszentralamt für Steuern benanntes Konto überwiesen werden. Die Zahlung muss bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, eingegangen sein.

3. Die Unternehmen müssen über die Umsätze, für die sie die One-Stop-Shop-Regelung anwenden, Aufzeichnungen führen. Diese müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmeregelung bis zu einer Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 EUR

Bestimmte Umsätze fallen nicht unter die One-Stop-Regelung (Ausnahmeregelung). Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen der Fall:

  • Der leistende Unternehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig.
  • Es handelt sich um Umsätze aus
    a. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um
    b. innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  • Der Gesamtbetrag (Netto) dieser Umsätze mit Privatkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat sowohl im vergangenen als auch im aktuellen Kalenderjahr 10.000 EUR nicht überschritten.

Für 2021 sind auch die sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe aus 2020 und aus dem ersten Halbjahr 2021 zu berücksichtigen.

Die Ausnahmeregelung ist optional. Unternehmen können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie darauf verzichten. Sie sind jedoch für mindestens zwei Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.

Registrierung für Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren erforderlich

Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist eine Registrierung erforderlich. Diese ist elektronisch über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern möglich. Ausnahme: Unternehmen, die bereits am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren teilgenommen haben, müssen sich nicht für das One-Stop-Shop-Verfahren anmelden.

Das One-Stop-Shop-Verfahren und MegaPlus®/Finanzbuchhaltung

MegaPlus®/Finanzbuchhaltung unterstützt das One-Stop-Shop-Verfahren im Standard: Mit den länderspezifischen Steuercodes lässt sich das E-Commerce-Geschäft für das One-Stop-Shop-Verfahren einfach abbilden und auswerten.

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