Der BREXIT und seine Folgen für die Zusammenfassende Meldung

Der BREXIT, d.h. der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU), hat zum 31.01.2020 stattgefunden. Damit entfällt zukünftig die Pflicht, bestimmte Lieferungen und Leistungen für Großbritannien in einer Zusammenfassenden Meldung zu übermitteln.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Auswirkungen das Abkommen zum Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union auf die Zusammenfassende Meldung hat.

Die Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung ist ein bedeutendes Instrument zur Kontrolle der Umsatzsteuer in der Europäischen Union.

Warenlieferungen an Unternehmen in ein anderes EU-Land sind im Ursprungsland i.d.R. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG). Sie müssen jedoch vom Unternehmen, das die Ware erwirbt, versteuert werden. Gleiches gilt für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, wie z.B. die Nutzung eines Patents (§ 3a Abs. 2 UStG) und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG).

Damit die zuständigen Behörden im Empfängerstaat kontrollieren können, ob die Waren und sonstigen Leistungen ordnungsgemäß versteuert werden, sind diese Vorgänge vom Unternehmen, das die Ware liefert bzw. die sonstige Leistung erbringt, auf einer Zusammenfassenden Meldung mitzuteilen. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind hiervon ausgenommen.

Zu jedem Vorgang werden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers bzw. des Leistungsempfängers, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes angegeben.

Die Zusammenfassende Meldung ist in Deutschland bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Je nach Umfang der innergemeinschaftlichen Umsätze ist die Meldung entweder pro Kalendermonat, Kalendervierteljahr oder – in Ausnahmefällen – pro Kalenderjahr zu erstatten. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Meldung in Papierform möglich. 

Die Zusammenfassende Meldung für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Großbritannien nach dem BREXIT bis 31.12.2020

Im Austrittsabkommen (BREXIT) wurde eine sogenannte Übergangsphase vereinbart. Diese gilt bis zum 31.12.2020. Während dieses Zeitraums bleiben die bisherigen Regelungen grundsätzlich bestehen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmen nach Großbritannien bedeutet dies, dass diese in der Finanzbuchhaltungssoftware weiterhin mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfasst und auf der Zusammenfassenden Meldung berücksichtigt werden müssen.

Die Zusammenfassende Meldung für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Großbritannien nach dem BREXIT ab 01.01.2021

Ab 01.01.2021 werden die Folgen des BREXIT voraussichtlich spürbar: Sollte die Übergangsphase nicht verlängert werden, wird Großbritannien ab diesem Datum wie ein Drittland behandelt.

Auch wenn die Beziehungen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union nach der Übergangsphase zurzeit noch verhandelt werden, dürfte die Pflicht zur Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung für Großbritannien ab diesem Zeitpunkt entfallen.

Unternehmen dürfen die innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen dann voraussichtlich nicht mehr mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in ihrer Finanzbuchhaltungssoftware erfassen.
Rückwirkende Buchungskorrekturen sind jedoch mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzunehmen. Ferner sind Lieferungen und sonstige Leistungen nach Großbritannien ggf. auch auf den berichtigten Zusammenfassenden Meldungen für Zeiträume bis Ende 2020 zu berücksichtigen.

Die Zusammenfassende Meldung mit der Finanzbuchhaltungssoftware MegaPlus®/F

In der Finanzbuchhaltungssoftware MegaPlus®/F kann die Zusammenfassende Meldung bequem über den gleichnamigen Menüpunkt erstellt werden. Die Übermittlung erfolgt wahlweise über den ElsterClient oder als Dateiupload über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).

Massenmeldungen, d.h. Anträge mit mehr als 1.000 Anlagepositionen, können über die in MegaPlus®/F integrierte Lösung ELMA5-Schnittstelle verschickt werden.

Fazit

Bis Ende 2020 bleibt nach derzeitigem Stand alles unverändert. Wir informieren Sie auf dieser Webseite, sobald es neue Informationen rund um die Zusammenfassende Meldung gibt.

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